| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Gemäss Art. 9 Abs. 2 VZG ist jeder Beteiligte berechtigt, innerhalb der Frist zur Beschwerde über die Pfändung bei der Aufsichtsbehörde (gegen Vorschuss der Kosten) eine (neue) Schätzung durch Sachverständige zu verlangen. Auch wenn ein Kanton zwei Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs kennt, wie dies im Kanton Luzern der Fall ist, besteht nach dem Wortlaut und Sinn von Art. 9 Abs. 2 und Art. 99 Abs. 2 VZG insgesamt nur Anspruch auf eine neue Schätzung durch Sachverständige.