Das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 f. SchKG ist im Kanton Luzern in beiden Instanzen schriftlich (§ 27 Abs. 3 Satz 1 EGSchKG). Es findet demnach keine Verhandlung statt. Ein Anspruch auf öffentliche Verhandlung lässt sich auch nicht aus Art. 6 EMRK ableiten, da sich der Anwendungsbereich dieser Bestimmung nicht auf das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 SchKG erstreckt (Dieth Markus, Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen gemäss Art. 17 ff. SchKG, Zürich 1999, S. 111 mit Hinweis auf einen nicht publizierten BGE vom 25.11.1992 i.S. M.). Der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ist demnach abzuweisen.