werden sollten, zu hoch. Die Kostenvorschussverfügung des Betreibungsamtes ist daher aufzuheben. Da die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission aufgrund der vorliegenden Akten nicht in der Lage ist, die Höhe aller mutmasslichen Pfändungskosten zu beurteilen und damit den Kostenvorschuss selber festzusetzen, ist die Sache an das Betreibungsamt zum Erlass einer neuen Kostenvorschussverfügung zurückzuweisen. Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 21. November 2001 (SK 01 150) |