4.3. Da eine (weitere) Schätzung der Grundstücke und damit des Werts der Miteigentumsanteile nicht erforderlich ist (oben E. 4.2), darf der Kostenvorschuss nur für die übrigen Verrichtungen und Auslagen im Zusammenhang mit der Pfändung (wie Rechtshilfegesuch an das Betreibungsamt, Pfändungsvollzug mit Erlass der Verfügungsbeschränkungen und allfälliger Mietzinssperren, Erstellen der Pfändungsurkunde durch das ersuchte Betreibungsamt, Erstellen und Zustellung der Originalpfändungsurkunde durch das ersuchende Betreibungsamt, Verwaltung und Bewirtschaftung der Liegenschaft) erhoben werden.