Schliesslich setzt auch das in Art. 9 Abs. 2 VZG erwähnte Recht jedes Beteiligten, innert der Frist zur Beschwerde gegen die Pfändung eine neue Schätzung des Grundstücks durch Sachverständige zu verlangen, voraus, dass die Schätzung schon im Rahmen des Pfändungsvollzugs und nicht erst bei der Verwertung erfolgt. Aus diesen Gründen muss eine Schätzung auch dann vorgenommen werden, wenn nur ein einziger pfändbarer Vermögenswert vorhanden ist. 4.2. In seiner Verfügung vom 23. Mai 2001 hielt das Betreibungsamt fest, gemäss einem ihm vorliegenden Schatzungsbericht wiesen die Grundstücke einen Wert von Fr. 395'000.-- auf. Es erachtete diese Schätzung offensichtlich als zutreffend.