Sie bildet auch Grundlage zur Feststellung, ob genügendes Vermögen vorhanden oder die Pfändungsurkunde als provisorischer Verlustschein (Art. 115 Abs. 2 SchKG) auszugestalten ist, der dem Gläubiger die in den Art. 271 Abs. 1 und Art. 285 SchKG bezeichneten Rechte einräumt. Schliesslich setzt auch das in Art. 9 Abs. 2 VZG erwähnte Recht jedes Beteiligten, innert der Frist zur Beschwerde gegen die Pfändung eine neue Schätzung des Grundstücks durch Sachverständige zu verlangen, voraus, dass die Schätzung schon im Rahmen des Pfändungsvollzugs und nicht erst bei der Verwertung erfolgt.