Erforderlich sei nur ein einfaches Rechtshilfegesuch. Da das Objekt nicht vermietet sei, bestehe kein Grund für eine Besichtigung durch das Betreibungsamt. 4.1. Nach Art. 97 Abs. 1 SchKG muss der Betreibungsbeamte jeden gepfändeten Gegenstand schätzen. Die Schätzung soll entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht nur verhindern, dass mehr als nötig mit Beschlag belegt wird (Art. 97 Abs. 2 SchKG), sondern auch das Interesse der Gläubiger an einer ausreichenden Deckung sicherstellen (BGE 122 III 339 E 1a). Sie bildet auch Grundlage zur Feststellung, ob genügendes Vermögen vorhanden oder die Pfändungsurkunde als provisorischer Verlustschein (Art.