Der Amtsgerichtspräsident wies mit Entscheid vom 8. Oktober 2001 die Beschwerde ab. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts hob diesen Entscheid auf und wies die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung an das Betreibungsamt zurück. Aus den Erwägungen: 4.- Der Beschwerdeführer trägt vor, Zweck der Grundstückschätzung sei, nur so viele Vermögenswerte zu pfänden, als für die Befriedigung des betreibenden Gläubigers benötigt werde. Da die Schuldner einzig eine Liegenschaft besässen, sei deren Schätzung nicht erforderlich. Die Pfändung könne rasch durch das Betreibungsamt durchgeführt werden. Erforderlich sei nur ein einfaches Rechtshilfegesuch.