Falls der Gläubiger trotzdem die Einpfändung der Liegenschaft verlange, habe er innert fünf Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten. Da der Gläubiger am 28. Mai 2001 mitteilte, er akzeptiere diese Verfügung nicht, setzte ihm das Betreibungsamt am 12. Juni 2001 eine letzte Frist von drei Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschusses. Mit Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde verlangte B. sinngemäss die Pfändung der Miteigentumsanteile und die Herabsetzung des geforderten Kostenvorschusses. Der Amtsgerichtspräsident wies mit Entscheid vom 8. Oktober 2001 die Beschwerde ab.