Daraus kann aber noch nicht geschlossen werden, das Darlehen sei simuliert und die ganze Buchhaltung sei unglaubwürdig. So ist es möglich, dass der Vater des Beschwerdeführers vorerst auf die Zahlung des vereinbarten Zinses verzichtet oder einen Zahlungsaufschub gewährt hat, um seinem Sohn den Start mit einer neuen Firma zu erleichtern. 5.3. In der Zeit vom 1. Januar bis 31. Oktober 2001 wies der Beschwerdeführer - die Beträge sind jeweils gerundet - einen Aufwand von Fr. 132'630.-- und einen Ertrag von Fr. 140'230.-- und damit einen Gewinn von Fr. 7'600.-- aus.