Da stelle sich abschliessend die Frage, ob dieser Darlehensvertrag nicht im Nachhinein zu prozessualen Zwecken simuliert worden sei. Vorerst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer lediglich eine Erfolgsrechnung für die Monate Januar bis Oktober 2001 aufgelegt hat. Ein Darlehen würde aber unter den Passiven in der Bilanz ausgewiesen, die für Kleinbetriebe üblicherweise erst am Ende des Geschäftsjahres erstellt wird. Der Beschwerdegegnerin ist insofern zuzustimmen, als die Erfolgsrechnung keinen Zinsaufwand ausweist. Daraus kann aber noch nicht geschlossen werden, das Darlehen sei simuliert und die ganze Buchhaltung sei unglaubwürdig.