Der Ertrag besteht jedoch nicht aus den Zuflüssen an Zahlungsmitteln, sondern aus dem (mit Geld bewerteten) Wertzuwachs in einer bestimmten Periode, u.a. dem Verkauf von Waren bar oder gegen Rechnung. Schliesslich macht die Gläubigerin geltend, das mit den Editionsunterlagen portierte (angebliche) Darlehen des Vaters des Beschwerdeführers über Fr. 45'000.-- sei weder in der Buchhaltung (auch nicht als Zinsaufwand) noch in seinen Rechtsschriften je erwähnt worden. Da stelle sich abschliessend die Frage, ob dieser Darlehensvertrag nicht im Nachhinein zu prozessualen Zwecken simuliert worden sei.