Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Monat September 2001 einen Ertrag von Fr. 16'155.60 bzw. im Oktober 2001 einen solchen von Fr. 18'363.-- erzielt hat. Wenn die Gläubigerin die Zahlungseingänge (Bank und Kassa) von Fr. 10'005.-- mit dem Ertrag von Fr. 34'518.60 vergleicht, setzt sie die Einzahlungen fälschlicherweise mit dem Ertrag gleich. Der Ertrag besteht jedoch nicht aus den Zuflüssen an Zahlungsmitteln, sondern aus dem (mit Geld bewerteten) Wertzuwachs in einer bestimmten Periode, u.a. dem Verkauf von Waren bar oder gegen Rechnung.