Um dies abzuklären, müssten sämtliche Konti und Buchungen überprüft werden. Da aber im vorliegenden Fall die ausgewiesenen Erträge mit den Kreditverkäufen und Bareinnahmen ungefähr übereinstimmen und damit keine (genügenden) Anhaltspunkte für wesentliche Fehler der Buchhaltung bestehen, ist von einer solch umfangreichen Überprüfung, die einer Buchhaltungsexpertise gleichkäme, abzusehen. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Monat September 2001 einen Ertrag von Fr. 16'155.60 bzw. im Oktober 2001 einen solchen von Fr. 18'363.-- erzielt hat.