Die Gläubigerin macht im Weiteren geltend, die "frisierte" Buchhaltung des Beschwerdeführers stehe zudem in offenbarem Widerspruch zu den aufgelegten Belegen. So behaup-te der Beschwerdeführer in seiner Buchhaltung, dass er in den Monaten September 2001 Er-träge von total Fr. 16'155.60 bzw. Oktober 2001 solche von Fr. 18'363.-- erzielt habe. Demgegenüber weise sein Bankgeschäftskonto in der Zeit vom 19. August bis 18. September 2001 bloss Eingänge von Fr. 518.21 und vom 19. September bis 18. Oktober 2001 bloss sol-che von Fr. 797.40 auf, derweil sich in den Monaten September und Oktober der Zahlungseingangssaldo gemäss Kassabuch von Fr. 21'544.-- auf Fr. 30'234.-- erhöht habe.