Die Einnahmen wie auch die Ausgaben sind belegt. 5.2. Die Einwendungen der Gläubigerin zu den edierten Buchhaltungsunterlagen führen zu keinem anderen Resultat. Die Gläubigerin bringt in ihrer Eingabe vom 5. Dezember 2001 vor, der Saldo des Geschäftskontos des Beschwerdeführers bei der Bank Y. von Fr. 30'042.-- per 19. Januar 2001 habe sich auf Fr. 2'175.-- per 19. April 2001 drastisch reduziert und inzwischen auch nie mehr erholt. Der Stand per 30. September 2001 habe Fr. 36.87 betragen. Vorab ist festzuhalten, dass lediglich der Saldo der Abschlussbuchungen per 28. September 2001 Fr. 36.87 betrug.