Streitig ist dagegen, ob sein Betrieb wirtschaftlich ist. Zur Abklärung dieser Frage verfügte die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission von Amtes wegen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) die Edition der vollständigen Buch-haltung des Schuldners. 5.1. Die (zum Teil stichprobenweise vorgenommene) Überprüfung der Buchhaltungsunterlagen ergab, dass die vor Obergericht neu aufgelegte Erfolgsrechnung vom 1. Januar bis 30. September 2001 bzw. die in der edierten Buchhaltung enthaltene Er-folgsrechnung vom 1. Januar bis 31. Oktober 2001 zumindest in der Grössen-ordnung richtig ist. Die Einnahmen wie auch die Ausgaben sind belegt.