Zu berücksichtigen ist auch, ob der Schuldner mit einer anderen Tätigkeit ein besseres Auskommen finden könnte. Die Verwendungskosten der eingesetzten Hilfsmittel müssen in einem vernünftigen Verhältnis zu dem mit ihnen erzielten Ertrag stehen. An das Merkmal der Rentabilität sind dabei keine hohen Massstäbe anzulegen (Vonder Mühll, Basler Komm., N 21 zu Art. 92 SchKG; BlSchK 1999 141). 5.- Unbestritten ist, dass der Schuldner zur Herstellung der Trommel- und Schlagzeugstöcke die beiden arrestierten Maschinen benötigt. Streitig ist dagegen, ob sein Betrieb wirtschaftlich ist.