Auf die Begründung dieser Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen. 4.- Der Arrest dient der Absicherung einer späteren Verwertung und kann daher nur realisierbare Vermögenswerte des Schuldners erfassen. Arrestierbar ist, was pfändbar wäre (Reiser, Basler Komm., N 63 zu Art. 275 SchKG). Unpfändbar sind die für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendigen Werkzeuge, Gerätschaften und Instrumente (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG), allerdings nur dann, wenn sich der Beruf als wirtschaftlich erweist.