Der Amtsgerichtspräsident wies am 26. September 2001 die Beschwerde ab. 3.- Mit rechtzeitigem Beschwerdeweiterzug vom 8. Oktober 2001 beantragte P., der Arrest gemäss Arresturkunde des Betreibungsamtes X. sei hinsichtlich der Arrestgegenstände Ziff. 1 und 2 (Schleifautomat CA Locatelli und Kopierdrehmaschine LIMAL Torgos) aufzuheben. In ihren Stellungnahmen vom 22. Oktober 2001 beantragten die Beschwerdegegner die Abweisung des Beschwerdeweiterzugs. E. verlangte zudem, der Beschwerdeführer sei wegen mutwilliger Beschwerdeführung zu verhalten, ihr eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten. Auf die Begründung dieser Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.