| | Entscheid: | 1.- Der Amtsgerichtspräsident verfügte am 9. August 2001 für eine Alimentenforderung von E. gegen P. über Fr. 65'857.60 die Arrestierung sämtlicher zur Berufsausübung nicht notwendigen Warenvorräte und Gegenstände in den Geschäftsräumlichkeiten der Einzelfirma "P." des Schuldners. Gestützt auf diesen Arrestbefehl arrestierte das Betreibungsamt X. am 10. August 2001 einen Schleifautomaten CA Locatelli 1720, einen Kopierdrehautomaten LIMAL Torgos, 611 Schlagzeugstöcke (Drumsticks) und 1'050 Holzrohlinge (Arrest Nr. 20010001). 2.- Mit Beschwerde vom 22. August 2001 verlangte P. die Aufhebung des Arrestes. Der Amtsgerichtspräsident wies am 26. September 2001 die Beschwerde ab.