{"Signatur": "LU_OG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-12-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_003_SK-01-140_2001-12-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=664", "Checksum": "75afe9912b3dea98eacae7e3c353ddde"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 01 140"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 14.12.2001 SK 01 140"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG. 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September 2001 verbuchten Betrag von \"29.09.00\" in \"2909.00\" korrigiert - Ware für Fr. 16'004.25 an Kunden auf Kredit geliefert. Daneben hat er laut Kassabuch im September 2001 Bareinnahmen von Fr. 2'786.04 verzeichnet. Dies ergibt einen Totalbetrag von Fr. 18'790.29 für den Monat September 2001. Die entsprechenden Zahlen für den Monat Oktober 2001 lauten: Fr. 12'493.90 Verkäufe auf Kredit und Fr. 5'903.35 Bareinnahmen, das heisst insgesamt Fr. 18'397.25. Die Kreditverkäufe und Bareinnahmen sind somit in beiden Monaten höher als der in der Erfolgsrechnung ausgewiesene Ertrag. Die Differenz kann z.B. darauf zurückzuführen sein, dass auf Rechnungsbeträge nachträglich Rabatte und Skonti gewährt wurden oder dass über Debitoren gebuchte Verkäufe nachträglich bar bezahlt wurden. Um dies abzuklären, müssten sämtliche Konti und Buchungen überprüft werden. Da aber im vorliegenden Fall die ausgewiesenen Erträge mit den Kreditverkäufen und Bareinnahmen ungefähr übereinstimmen und damit keine (genügenden) Anhaltspunkte für wesentliche Fehler der Buchhaltung bestehen, ist von einer solch umfangreichen Überprüfung, die einer Buchhaltungsexpertise gleichkäme, abzusehen. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Monat September 2001 einen Ertrag von Fr. 16'155.60 bzw. im Oktober 2001 einen solchen von Fr. 18'363.-- erzielt hat. Wenn die Gläubigerin die Zahlungseingänge (Bank und Kassa) von Fr. 10'005.-- mit dem Ertrag von Fr. 34'518.60 vergleicht, setzt sie die Einzahlungen fälschlicherweise mit dem Ertrag gleich. Der Ertrag besteht jedoch nicht aus den Zuflüssen an Zahlungsmitteln, sondern aus dem (mit Geld bewerteten) Wertzuwachs in einer bestimmten Periode, u.a. dem Verkauf von Waren bar oder gegen Rechnung. Schliesslich macht die Gläubigerin geltend, das mit den Editionsunterlagen portierte (angebliche) Darlehen des Vaters des Beschwerdeführers über Fr. 45'000.-- sei weder in der Buchhaltung (auch nicht als Zinsaufwand) noch in seinen Rechtsschriften je erwähnt worden. Da stelle sich abschliessend die Frage, ob dieser Darlehensvertrag nicht im Nachhinein zu prozessualen Zwecken simuliert worden sei. Vorerst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer lediglich eine Erfolgsrechnung für die Monate Januar bis Oktober 2001 aufgelegt hat. Ein Darlehen würde aber unter den Passiven in der Bilanz ausgewiesen, die für Kleinbetriebe üblicherweise erst am Ende des Geschäftsjahres erstellt wird. Der Beschwerdegegnerin ist insofern zuzustimmen, als die Erfolgsrechnung keinen Zinsaufwand ausweist. Daraus kann aber noch nicht geschlossen werden, das Darlehen sei simuliert und die ganze Buchhaltung sei unglaubwürdig. So ist es möglich, dass der Vater des Beschwerdeführers vorerst auf die Zahlung des vereinbarten Zinses verzichtet oder einen Zahlungsaufschub gewährt hat, um seinem Sohn den Start mit einer neuen Firma zu erleichtern. 5.3. In der Zeit vom 1. Januar bis 31. Oktober 2001 wies der Beschwerdeführer - die Beträge sind jeweils gerundet - einen Aufwand von Fr. 132'630.-- und einen Ertrag von Fr. 140'230.-- und damit einen Gewinn von Fr. 7'600.-- aus. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass er sein Geschäft erst seit Anfang 2001 betreibt und in den ersten drei Monaten noch mit Verlust arbeitete, was durchaus verständlich ist. Im letzten halben Jahr (Mai bis und mit Oktober 2001) ergab sich gemäss Erfolgsrechnung ein Gewinn von Fr. 22'390.--, was einem monatlichen Überschuss von Fr. 3'730.-- entspricht. Mit Ausnahme des Monats Juli 2001 (Gewinn von nur 244.25) lag der Gewinn in dieser Zeit zwischen Fr. 4'115.-- und Fr. 5'000.--. Es darf erwartet werden, dass der Beschwerdeführer nach Überwindung der grössten Startschwierigkeiten seines Geschäfts künftig einen Gewinn und damit ein regelmässiges Einkommen in dieser Höhe erzielen wird. Damit ist er in der Lage, sein Existenzminimum von gegenwärtig Fr. 4'103.-- (OG 1.rg.Bel. 1) zu decken und wohl auch die anfallenden Steuern zu bezahlen. Unter diesen Umständen kann der Beruf des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt als wirtschaftlich betrachtet werden. Der Schleifautomat CA Locatelli 1720 und der Kopierdrehautomat LIMAL Torgos sind daher nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG unpfändbar. Der Beschwerdeweiterzug ist gutzuheissen und der Arrest des Betreibungsam-tes X. bezüglich dieser beiden Maschinen aufzuheben. 6.- Das Beschwerdeverfahren vor den Aufsichtsbehörden ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Eine Parteientschädigung entfällt von Gesetzes wegen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). R e c h t s s p r u c h 1. Der vom Betreibungsamt X. am 10. August 2001 vollzogene Arrest wird bezüglich folgender Gegenstände aufgehoben: Nr. 1) Schleifautomat CA Locatelli 1720, Baujahr 1988; Nr. 2) Kopierdrehautomat LIMAL Torgos, Baujahr 1987. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen 3. Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung an das Bundesgericht weitergezogen werden. Zu diesem Zweck ist bei der Obergerichtskanzlei eine begründete Beschwerdeschrift im Doppel einzureichen; der Entscheid ist beizulegen. 4. Dieser Entscheid ist den Parteien und dem Amtsgerichtspräsidenten zuzustellen. Schulbetreibungs- und Konkurskommission, 14. Dezember 2001 (SK 01 140) |"}