{"Signatur": "LU_OG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-12-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_003_SK-01-140_2001-12-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=664", "Checksum": "75afe9912b3dea98eacae7e3c353ddde"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 01 140"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 14.12.2001 SK 01 140"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG. 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August 2001 für eine Alimentenforderung von E. gegen P. über Fr. 65'857.60 die Arrestierung sämtlicher zur Berufsausübung nicht notwendigen Warenvorräte und Gegenstände in den Geschäftsräumlichkeiten der Einzelfirma \"P.\" des Schuldners. Gestützt auf diesen Arrestbefehl arrestierte das Betreibungsamt X. am 10. August 2001 einen Schleifautomaten CA Locatelli 1720, einen Kopierdrehautomaten LIMAL Torgos, 611 Schlagzeugstöcke (Drumsticks) und 1'050 Holzrohlinge (Arrest Nr. 20010001). 2.- Mit Beschwerde vom 22. August 2001 verlangte P. die Aufhebung des Arrestes. Der Amtsgerichtspräsident wies am 26. September 2001 die Beschwerde ab. 3.- Mit rechtzeitigem Beschwerdeweiterzug vom 8. Oktober 2001 beantragte P., der Arrest gemäss Arresturkunde des Betreibungsamtes X. sei hinsichtlich der Arrestgegenstände Ziff. 1 und 2 (Schleifautomat CA Locatelli und Kopierdrehmaschine LIMAL Torgos) aufzuheben. In ihren Stellungnahmen vom 22. Oktober 2001 beantragten die Beschwerdegegner die Abweisung des Beschwerdeweiterzugs. E. verlangte zudem, der Beschwerdeführer sei wegen mutwilliger Beschwerdeführung zu verhalten, ihr eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten. Auf die Begründung dieser Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen. 4.- Der Arrest dient der Absicherung einer späteren Verwertung und kann daher nur realisierbare Vermögenswerte des Schuldners erfassen. Arrestierbar ist, was pfändbar wäre (Reiser, Basler Komm., N 63 zu Art. 275 SchKG). Unpfändbar sind die für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendigen Werkzeuge, Gerätschaften und Instrumente (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG), allerdings nur dann, wenn sich der Beruf als wirtschaftlich erweist. Die Wirtschaftlichkeit setzt die individuelle geschäftliche Existenzfähigkeit des Schuldners sowie die allgemeine Rentabilität der im Betrieb eingesetzten Hilfsmittel vo-raus. Der Beruf muss lohnend und konkurrenzfähig und darf nicht defizitär sein; seine Weiterführung soll nicht auf Kosten der Gläubiger geschützt werden. Der Schuldner muss aus dem Nettoerlös seiner Berufstätigkeit in der Regel mindestens sein Existenzminimum decken können. Zu berücksichtigen ist auch, ob der Schuldner mit einer anderen Tätigkeit ein besseres Auskommen finden könnte. Die Verwendungskosten der eingesetzten Hilfsmittel müssen in einem vernünftigen Verhältnis zu dem mit ihnen erzielten Ertrag stehen. An das Merkmal der Rentabilität sind dabei keine hohen Massstäbe anzulegen (Vonder Mühll, Basler Komm., N 21 zu Art. 92 SchKG; BlSchK 1999 141). 5.- Unbestritten ist, dass der Schuldner zur Herstellung der Trommel- und Schlagzeugstöcke die beiden arrestierten Maschinen benötigt. Streitig ist dagegen, ob sein Betrieb wirtschaftlich ist. Zur Abklärung dieser Frage verfügte die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission von Amtes wegen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) die Edition der vollständigen Buch-haltung des Schuldners. 5.1. Die (zum Teil stichprobenweise vorgenommene) Überprüfung der Buchhaltungsunterlagen ergab, dass die vor Obergericht neu aufgelegte Erfolgsrechnung vom 1. Januar bis 30. September 2001 bzw. die in der edierten Buchhaltung enthaltene Er-folgsrechnung vom 1. Januar bis 31. Oktober 2001 zumindest in der Grössen-ordnung richtig ist. Die Einnahmen wie auch die Ausgaben sind belegt. 5.2. Die Einwendungen der Gläubigerin zu den edierten Buchhaltungsunterlagen führen zu keinem anderen Resultat. Die Gläubigerin bringt in ihrer Eingabe vom 5. Dezember 2001 vor, der Saldo des Geschäftskontos des Beschwerdeführers bei der Bank Y. von Fr. 30'042.-- per 19. Januar 2001 habe sich auf Fr. 2'175.-- per 19. April 2001 drastisch reduziert und inzwischen auch nie mehr erholt. Der Stand per 30. September 2001 habe Fr. 36.87 betragen. Vorab ist festzuhalten, dass lediglich der Saldo der Abschlussbuchungen per 28. September 2001 Fr. 36.87 betrug. Das Kontoguthaben (Buchsaldo nach Abschluss) belief sich in diesem Zeitpunkt auf Fr. 5'811.50. Aus dem Saldo eines einzelnen Bankkontos eines Geschäftsbetriebs kann zudem nicht auf einen Betriebserfolg oder -verlust geschlossen werden. So ist es gerichtsnotorisch, dass viele Geschäftsbetriebe auf ihren Bankkonti oft sogar Passivsaldos ausweisen. Der Grund liegt darin, dass die Betriebsmittel sowie Warenvorräte finanziert werden müssen und dass die Zahlungen der Kunden in den meisten Fällen nicht schon bei der Fakturierung eintreffen. Es ist somit nachvollziehbar, dass der Saldo des Bankkontos in der Anfangsphase eines Geschäftsbetriebs abnimmt und neun Monate nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit nicht mehr in ursprünglicher Höhe besteht. Die Gläubigerin macht im Weiteren geltend, die \"frisierte\" Buchhaltung des Beschwerdeführers stehe zudem in offenbarem Widerspruch zu den aufgelegten Belegen. So behaup-te der Beschwerdeführer in seiner Buchhaltung, dass er in den Monaten September 2001 Er-träge von total Fr. 16'155.60 bzw. Oktober 2001 solche von Fr. 18'363.-- erzielt habe. Demgegenüber weise sein Bankgeschäftskonto in der Zeit vom 19. August bis 18. September 2001 bloss Eingänge von Fr. 518.21 und vom 19. September bis 18. Oktober 2001 bloss sol-che von Fr. 797.40 auf, derweil sich in den Monaten September und Oktober der Zahlungseingangssaldo gemäss Kassabuch von Fr. 21'544.-- auf Fr. 30'234.-- erhöht habe. In diesen zwei Monaten seien also insgesamt bloss Zahlungseingänge von ca. Fr. 10'000.-- ausgewiesen, also bei weitem nicht die verbuchten Erträge von ca. Fr. 34'500.--. Auch dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Aus der vom Beschwerdeführer eingereichten"}