Der Grundsatz bedeutet immerhin, dass der Richter - unabhängig von den Bestreitungen und Einwendungen des Schuldners - die erstinstanzlich eingereichten Urkunden untersuchen und sich in freier Beurteilung über deren Qualität als Rechtsöffnungstitel aussprechen muss. Ein offensichtlicher, sich allein schon aus der Urkunde ergebender Mangel des fraglichen Rechtsöffnungstitels ist daher selbst dann zu berücksichtigen, wenn auf diesen Mangel nicht oder erst in der Nichtigkeitsbeschwerde hingewiesen wird (LGVE 1987 I Nr. 46; Staehelin, Basler Komm., N 86 zu Art. 82 SchKG).