Auch die im Rechtsöffnungsverfahren geltende beschränkte Untersuchungsmaxime, wonach der Richter von Amtes wegen zu prüfen hat, ob ein Rechtsöffnungstitel im Sinne des Gesetzes vorliegt, lockert das Novenverbot nicht. Der Grundsatz bedeutet immerhin, dass der Richter - unabhängig von den Bestreitungen und Einwendungen des Schuldners - die erstinstanzlich eingereichten Urkunden untersuchen und sich in freier Beurteilung über deren Qualität als Rechtsöffnungstitel aussprechen muss.