ZPO neue Begehren, Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge ausgeschlossen. Das umfassende Novenverbot führt dazu, dass das Obergericht ausschliesslich anhand der erstinstanzlichen Aktenlage das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes zu prüfen hat. Massgebend ist allein der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheides bestanden hat (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 1 zu § 270 mit Hinweis auf LGVE 1986 I Nr. 39). Auch die im Rechtsöffnungsverfahren geltende beschränkte Untersuchungsmaxime, wonach der Richter von Amtes wegen zu prüfen hat, ob ein Rechtsöffnungstitel im Sinne des Gesetzes vorliegt, lockert das Novenverbot nicht.