Selbst wenn das aber der Fall gewesen wäre, hätte er vom Inhalt des Zahlungsbefehls spätestens mit der Zustellung der Pfändungsurkunde Kenntnis erhalten, aus welcher die Betreibungsnummer, die Gläubigerin sowie der Forderungsbetrag ersichtlich waren. Aufgrund dieser Umstände kann nicht gesagt werden, der Beklagte habe keine Gelegenheit gehabt, sich gegen die fragliche Betreibung zur Wehr zu setzen. Die Einrede der Nichtigkeit des Verlustscheins ist daher auch aus diesem Grunde nicht glaubhaft gemacht. Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 15. Oktober 2000 (SK 00 95) |