Die Pfändungsurkunde wurde dem Beklagten und den beteiligten Gläubigern gemäss Angabe in der Pfändungsurkunde am 20. Februar 1993 zugestellt. Es erfolgten somit nach der Zustellung des Zahlungsbefehls noch weitere Betreibungshandlungen, welche der Beklagte offenbar ohne jeden Widerspruch hinnahm, was wenig wahrscheinlich erscheinen lässt, dass er den fraglichen Zahlungsbefehl nie erhalten hatte. Selbst wenn das aber der Fall gewesen wäre, hätte er vom Inhalt des Zahlungsbefehls spätestens mit der Zustellung der Pfändungsurkunde Kenntnis erhalten, aus welcher die Betreibungsnummer, die Gläubigerin sowie der Forderungsbetrag ersichtlich waren.