Dieser Aufforderung war der Beklagte offenbar gefolgt, geht aus der Pfändungsurkunde doch weiter hervor, dass der Beklagte auf die Straffolgen des Pfändungsbetrugs aufmerksam gemacht worden war und er sich auf die Kompetenzqualität des gepfändeten Fahrzeugs berief, welches von Z. zu Eigentum beansprucht wurde. Im Weiteren ergibt sich aus der Pfändungsurkunde, dass die Wohnungseinrichtung von der damaligen Ehefrau des Beklagten zu Eigentum beansprucht wurde, (...). Die Pfändungsurkunde wurde dem Beklagten und den beteiligten Gläubigern gemäss Angabe in der Pfändungsurkunde am 20. Februar 1993 zugestellt.