Dies ist auch unwahrscheinlich, ergibt sich doch aus der von der Klägerin vor Obergericht aufgelegten Pfändungsurkunde vom 12. Februar 1993, dass das Betreibungsamt Y., welches aufgrund eines Requisitionsauftrages des Betreibungsamtes X. vom 20. Januar 1993 tätig wurde, dem Beklagten die Pfändung angekündigt und ihn vorgeladen hatte. Dieser Aufforderung war der Beklagte offenbar gefolgt, geht aus der Pfändungsurkunde doch weiter hervor, dass der Beklagte auf die Straffolgen des Pfändungsbetrugs aufmerksam gemacht worden war und er sich auf die Kompetenzqualität des gepfändeten Fahrzeugs berief, welches von Z. zu Eigentum beansprucht wurde.