Indessen behauptet er nirgends ausdrücklich, den fraglichen Zahlungsbefehl nie erhalten oder keine Kenntnis von dessen Inhalt gehabt zu haben. Dies ist auch unwahrscheinlich, ergibt sich doch aus der von der Klägerin vor Obergericht aufgelegten Pfändungsurkunde vom 12. Februar 1993, dass das Betreibungsamt Y., welches aufgrund eines Requisitionsauftrages des Betreibungsamtes X. vom 20. Januar 1993 tätig wurde, dem Beklagten die Pfändung angekündigt und ihn vorgeladen hatte.