, Bern 1997, § 6 N 39). Der Beklagte macht zwar geltend, durch die Ersatzzustellung an seine Ehefrau sei ihm die Möglichkeit genommen worden, gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag zu erheben. Eine Ersatzzustellung sei wirkungslos gegenüber dem Schuldner, wenn dieser keine Mitteilung erhalte. Die Betreibung sei nichtig, wenn der Zahlungsbefehl infolge fehlerhafter Zustellung nicht in die Hände des Schuldners gelangt sei. Indessen behauptet er nirgends ausdrücklich, den fraglichen Zahlungsbefehl nie erhalten oder keine Kenntnis von dessen Inhalt gehabt zu haben.