die Beschwerdefrist und die Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlages beginnt mit der tatsächlichen Kenntnisnahme. Wenn der Schuldner vom Zahlungsbefehl, namentlich von dessen Inhalt auf andere Weise Kenntnis erhalten hat, ist die Zustellung nicht nichtig, weshalb in der Literatur auch empfohlen wird, bei Unklarheit darüber, ob eine Zustellung nichtig oder bloss anfechtbar ist, unbedingt die Beschwerdefrist einzuhalten (Angst, Basler Komm., SchKG I, N 23 zu Art. 64 SchKG; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl., Bern 1997, § 6 N 39).