Selbst wenn die Zustellung an die Ehefrau als unzulässig anzusehen wäre, könnte daraus noch nicht automatisch auf die Nichtigkeit des Verlustscheins bzw. des ihm zugrunde liegenden Zahlungsbefehls geschlossen werden. Zustellungsmängel sind im Lichte des Grundsatzes von Treu und Glauben zu beurteilen. Nach konstanter Rechtsprechung entfaltet selbst ein fehlerhaft, d.h. unter Verletzung der in Art. 64-66 SchKG enthaltenen allgemeinen Zustellungsvorschriften zugestellter Zahlungsbefehl seine Wirkungen, wenn dieser gleichwohl dem Schuldner zugegangen ist. Eine mangelhafte Zustellung ist nur dann zu wiederholen, wenn ein Rechtsschutzinteresse des Betroffenen gegeben ist.