22 SchKG). Im vorliegenden Fall steht nicht die Gültigkeit des Zahlungsbefehls in der laufenden Betreibung in Frage, sondern die Gültigkeit des Zahlungsbefehls in der Betreibung, welche zur Ausstellung des Verlustscheins führte, der vorliegend als Rechtsöffnungstitel in Anspruch genommen wird. (...) 5.3. (Feststellung, dass die Ersatzzustellung des Zahlungsbefehls an die Ehefrau des Schuldners zulässig gewesen sei.) 5.4. Selbst wenn die Zustellung an die Ehefrau als unzulässig anzusehen wäre, könnte daraus noch nicht automatisch auf die Nichtigkeit des Verlustscheins bzw. des ihm zugrunde liegenden Zahlungsbefehls geschlossen werden.