22 SchKG), oder durch den Rechtsöffnungsrichter bei nichtigem Zahlungsbefehl (Walder Hans Ulrich, Beschwerdeverfahren, Abgrenzung kantonales Recht/Bundesrecht, Fristen, Nichtige Verfügungen, in: ZSR 1996 I S. 202). Diese Feststellung erfolgt vorfrageweise und mit eingeschränkter Kognition, da den Gerichten - anders als den Betreibungsbehörden und den kantonalen Aufsichtsbehörden - die rechtlichen Möglichkeiten fehlen, den massgeblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (Lorandi, a.a.O., N 147f. zu Art. 22 SchKG).