22 SchKG). In ganz klaren und eindeutigen Fällen ist die Feststellung der Nichtigkeit auch durch den Richter möglich, z.B. durch den Zivilrichter, wenn die fristunterbrechende Wirkung eines (nichtigen) Zahlungsbefehls in Frage steht (Cometta, a.a.O., N 16 zu Art. 22 SchKG), oder durch den Rechtsöffnungsrichter bei nichtigem Zahlungsbefehl (Walder Hans Ulrich, Beschwerdeverfahren, Abgrenzung kantonales Recht/Bundesrecht, Fristen, Nichtige Verfügungen, in: ZSR 1996 I S. 202).