Aus den Erwägungen: 5.1. Zuständig zur Feststellung der Nichtigkeit von betreibungsrechtlichen Verfügungen sind grundsätzlich die kantonalen Aufsichtsbehörden (Cometta, Basler Komm., SchKG I, N 15 zu Art. 22 SchKG; Lorandi Franco, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Kommentar zu den Artikeln 13-30 SchKG, N 148 sowie 137 ff. zu Art. 22 SchKG). Eine solche Feststellung hat indessen rein deklaratorische Bedeutung. Auch ohne sie entfaltet eine nichtige Verfügung keine Wirkungen (Cometta, a.a.O., N 16 zu Art. 22 SchKG).