| | Entscheid: | In einem Rechtsöffnungsverfahren berief sich der Schuldner (Beklagter) auf die Nichtigkeit des von der Gläubigerin (Klägerin) als Rechtsöffnungstitel aufgelegten Verlustscheins. Zur Begründung führte er aus, der Zahlungsbefehl in jener Betreibung sei mangels rechtsgenüglicher Zustellung nichtig, was die Nichtigkeit des Verlustscheins nach sich ziehe. Das Obergericht als Rekursinstanz verwarf diesen Einwand. Aus den Erwägungen: 5.1. Zuständig zur Feststellung der Nichtigkeit von betreibungsrechtlichen Verfügungen sind grundsätzlich die kantonalen Aufsichtsbehörden (Cometta, Basler Komm., SchKG I, N 15 zu Art.