Es ist auch nicht einzusehen, weshalb gerade bei der Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers die Anwendbarkeit dieser Berechnungsweise willkürlich sein soll. Die Beistandspflicht des nicht betriebenen Ehegatten geht in jedem Fall nur soweit, wie es das Eherecht vorsieht. Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 24. Mai 2000 (SK 00 51) (Das Bundesgericht ist auf die dagegen erhobene Beschwerde am 30. Juni 2000 nicht eingetreten.) |