Diese Lösung berücksichtigt sowohl die Interessen der Gläubiger als auch der Ehegatten. Sie stellt sicher, dass beide Ehegatten ihren Beitrag an das Existenzminimum leisten, womit sich die pfändbare Quote entsprechend dem Beitrag des nicht betriebenen Ehegatten an das gemeinsame Existenzminimum erhöht. Gleichzeitig wird damit erreicht, dass jeder Ehegatte nicht mehr als seinen Anteil am gemeinsamen Existenzminimum übernehmen muss; er somit nicht den anderen Ehegatten bei der Befriedigung seiner Gläubiger unterstützen muss (Meier, a.a.O., S. 121).