Da nicht nur die Interessen der Ehegatten, sondern auch die Interessen der Gläubiger zu berücksichtigen sind, kann bezüglich der Beitragsleistungen der Ehegatten an den ehelichen Unterhalt nicht auf die freiwillige Ordnung der Ehegatten abgestellt werden (Meier, Neues Eherecht und Schuldbetreibungsrecht, Zürich 1987, S. 123). Ausgehend vom Grundsatz der Gleichberechtigung beider Ehegatten und der Gleichwertigkeit ihrer Leistungen rechtfertigt es sich, die Ehegatten das gemeinsame Existenzminimum im Verhältnis ihrer Nettoeinkommen tragen zu lassen. Diese Lösung berücksichtigt sowohl die Interessen der Gläubiger als auch der Ehegatten.