Ausschlaggebend ist dabei die Wechselwirkung von Art. 93 SchKG und 163 ZGB. Weil bei der Pfändung nach Art. 93 SchKG der Notbedarf des Schuldners und seiner Familie berücksichtigt wird, muss neben seinem persönlichen Einkommen auch dasjenige seiner Familienangehörigen im Rahmen ihrer Beistandspflicht gebührend in Rechnung gestellt werden. Da nicht nur die Interessen der Ehegatten, sondern auch die Interessen der Gläubiger zu berücksichtigen sind, kann bezüglich der Beitragsleistungen der Ehegatten an den ehelichen Unterhalt nicht auf die freiwillige Ordnung der Ehegatten abgestellt werden (Meier, Neues Eherecht und Schuldbetreibungsrecht, Zürich 1987, S. 123).