Obwohl sich die Ehegatten grundsätzlich frei über die Tragung des ehelichen Unterhalts verständigen können (Art. 163 Abs. 2 ZGB), kann im Betreibungsverfahren auf solche Vereinbarungen nicht abgestellt werden. Begründet wird dies mit dem Hinweis, die Ehegatten hätten sonst die Möglichkeit, zum Nachteil ihrer Gläubiger das Existenzminimum des betriebenen Ehegatten zu verändern (Hausherr/Reusser/Geiser, a.a.O., N 67 zu Art. 163 ZGB; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 1997, § 23 N 66; BGE 116 III 75). Ausschlaggebend ist dabei die Wechselwirkung von Art. 93 SchKG und 163 ZGB.