163 Abs. 1 ZGB), ist eine Wirkung der Ehe im Allgemeinen und keine Folge eines bestimmten Güterstandes. Sie kann nicht mit Wirkung für Dritte durch Ehevertrag oder durch Wahl eines bestimmten Güterstandes aufgehoben werden, wenn dadurch Rechte Dritter beschränkt werden (vgl. BGE 116 III 79). Für das Betreibungsverfahren bzw. für die Lohnpfändung bedeutet dies, dass der Betreibungsbeamte bestimmen muss, was der Ehegatte des Schuldners an das Existenzminimum der Familie beizutragen hat (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Komm., N 67 zu Art. 163 ZGB). Obwohl sich die Ehegatten grundsätzlich frei über die Tragung des ehelichen Unterhalts verständigen können (Art.