Es geht bei der Lohnpfändung um die Feststellung der Einkünfte des Schuldners, die mittels Zwangsverwertung zur Befriedigung der Gläubiger in Anspruch genommen werden können. Dabei sind die aktuellen Verhältnisse des Schuldners massgebend. Seit dem Inkrafttreten des neuen Eherechts ist bei verheirateten Schuldnern Art. 163 ZGB mitzuberücksichtigen. Danach sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Die Verpflichtung von Ehefrau und Ehemann, gemeinsam an den Unterhalt der Familie beizutragen (Art. 163 Abs. 1 ZGB), ist eine Wirkung der Ehe im Allgemeinen und keine Folge eines bestimmten Güterstandes.