Die Beurteilung der Vorinstanz, das Einkommen seiner Ehefrau sei zu Recht in die Berechnung des Existenzminimums einbezogen worden, sei in casu falsch und verletze Art. 93 SchKG und das Willkürverbot gemäss der Bundesverfassung. 7.2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegen die Verhältnisse in seinem Fall nicht derart anders, dass bei der Durchführung der Lohnpfändung auf die ehevertraglich vereinbarte Rollenverteilung zwischen ihm und seiner Ehefrau bzw. auf die ehevertragliche Vereinbarung über die Erbringung von Geldleistungen an den gemeinsamen Haushalt Rücksicht genommen werden müsste.