Bei seiner Ehegemeinschaft handle es sich um einen Gütertrennungsvertrag, der gleichzeitig mit der Eheschliessung vereinbart worden sei, mithin nicht um eine beliebige spätere Vereinbarung zwischen den Ehegatten. Es könne nicht angehen, dass seine Ehefrau nebst ihren übernommenen Aufgaben ihn vollumfänglich auch finanziell zu unterstützen habe. Sie habe durch die Heirat in Kauf genommen, dass sie steuerlich infolge der Progression benachteiligt sei. Die Beurteilung der Vorinstanz, das Einkommen seiner Ehefrau sei zu Recht in die Berechnung des Existenzminimums einbezogen worden, sei in casu falsch und verletze Art. 93 SchKG und das Willkürverbot gemäss der Bundesverfassung.