Die Auffassung der unteren Aufsichtsbehörde sei insofern richtig, als bei der Festsetzung des gemeinsamen Existenzminimums nicht auf beliebige Vereinbarungen der Ehegatten abgestellt werden könne, wenn die Ehegatten dadurch die Möglichkeit hätten, zum Nachteil ihrer Gläubiger das Existenzminimum des betriebenen Ehegatten zu verändern, z.B. mit Manipulationen während der Ehe, die darauf abzielten, einen betreibenden Gläubiger zu schädigen. Bei seiner Ehegemeinschaft handle es sich um einen Gütertrennungsvertrag, der gleichzeitig mit der Eheschliessung vereinbart worden sei, mithin nicht um eine beliebige spätere Vereinbarung zwischen den Ehegatten.