vgl. BGE 114 III 16). 7.1. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen diese Berechnungspraxis an sich, sondern macht geltend, diese sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Auffassung der unteren Aufsichtsbehörde sei insofern richtig, als bei der Festsetzung des gemeinsamen Existenzminimums nicht auf beliebige Vereinbarungen der Ehegatten abgestellt werden könne, wenn die Ehegatten dadurch die Möglichkeit hätten, zum Nachteil ihrer Gläubiger das Existenzminimum des betriebenen Ehegatten zu verändern, z.B. mit Manipulationen während der Ehe, die darauf abzielten, einen betreibenden Gläubiger zu schädigen.